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Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht

Nutzniessung

Die nicht vererbliche, aber übertragbare Nutzniessung gibt dem Nutzniesser, das Recht auf Besitz und Nutzung des Nutzniessungsgutes.

Der Nutzniesser hat – vorbehältlich anderer Abrede – zu tragen:

  • Kosten der Bestandessicherung, Ausbesserung und Erneuerung

  • Kosten des gewöhnlichen Unterhalts

  • Versicherungsprämien

  • Zinsen aus Kapitalschulden

  • Abgaben und Steuern

Es gibt 2 Varianten der Nutzniessungs-Ausgestaltung:

1. Unentgeltliche Nutzniessung

  • Üblicher Fall (Kapitalisierung bei Einräumung)

  • Steuern:

  • Nutzniesser

  • hat „Eigenmietwert“ bzw. Mietertrag am Ort der gelegenen Sache als Einkommen zu versteuern

  • hat „Vermögenswert“ der Immobilie zu versteuern

  • ist berechtigt zum

  • Abzug des Liegenschaftenunterhalts

  • Schuldzinsabzug

  • Eigentümer

  • kann wertvermehrende Investitionen beim Immobilienverkauf als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuerdeklaration anrechnen lassen

2. Entgeltliche Nutzniessung

  • Unüblicher Fall (periodische Zahlungen wie ein Pachtzins)

  • Steuern:

  • Nutzniessungsentgelte sind vom Eigentümer als Einkommen zu versteuern

  • Nutzniesser hat „Eigenmietwert“ zu versteuern, ob die Nutzniessungsentgelte an den Eigentümer abziehen zu können.

Wohnrecht

Das ist das unübertragbare und unvererbliche Recht des Wohnberechtigten zur Nutzung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses des Wohnrechtsbelasteten, wobei das Recht bei der vorliegenden Erläuterungssituation von einem legitimierten Dritten ausgeübt wird.

Steuern:

  • Wohnberechtigter

  • hat „Eigenmietwert“ bzw. Mietertrag am Ort der gelegenen Sache als Einkommen zu versteuern

  • ist berechtigt zum Abzug des Wohnungsunterhalts

  • Wohnrechtsbelasteter

  • hat den Vermögenswert der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses zu versteuern

  • ist berechtigt zum Hypothekar-Schuldzinsabzug

Für Ihre Steuererklärung oder Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: 071 277 55 59 / s.engler@inp-finanz.ch

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