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Macht ein Vorsorgeauftrag Sinn?

Das Gesetz sieht den Vorsorgeauftrag erst seit 2013 vor, entsprechend wenige Personen haben bereits einen Vorsorgeauftrag gemacht. Es wird seine Zeit dauern, bis sich das neue Rechtsinstrument durchsetzen wird. Wer braucht einen Vorsorgeauftrag? Wer kann darauf verzichten?

Ratsam ist ein Vorsorgeauftrag mit Sicherheit für alle alleinstehenden, unverheirateten oder verwitweten älteren Personen, die vermeiden möchten, dass bei einer allfälligen Urteilunfähigkeit im Alter, zum Beispiel infolge Altersdemenz, eine Beistandschaft errichtet werden muss. Wichtig ist, dass der Vorsorgeauftrag rechtzeitig gemacht wird, so dass man seine Wünsche und Anweisungen noch klar äussern und formulieren kann und abwägen, wem man vertraut und wer der/die Richtige für dieses Amt ist. Ändern sich die Voraussetzungen, so kann der Vorsorgeauftrag wie das Testament jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Bei verheirateten Paaren erhält der Ehepartner oder der eingetragene Partner in solchen Situation – also einer vorübergehenden oder dauernden Urteilunfähigkeit des Partners – von Gesetzes wegen (ZGB 374) eine Vertretungsbefugnis für Rechtshandlungen, die zur Deckung des ordentliche Unterhaltsbedarfes üblich sind, für die ordentliche Vermögensverwaltung und für die Erledigung der Post. Dies ohne dass ein Vorsorgeauftrag gemacht wurde. Für eine ausserordentliche Vermögensverwaltung muss der Ehepartner resp. der eingetragene Partner jedoch die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Ist es wahrscheinlich, dass solche Aufgaben anfallen – zum Beispiel wenn jemand Immobilien besitzt, die allenfalls im grösseren Rahmen saniert werden müssen oder verkauft werden sollen – so ist es sicher auch für verheiratete Personen ratsam, einen Vorsorgeauftrag zu machen. Das gleiche gilt, wenn jemand ein Unternehmen besitzt oder an einem Unternehmen zumindest eine wesentliche Beteiligung hält und in diesem Zusammenhang regelmässig Entscheide gefällt werden müssen. Wer auf Nummer sicher gehen will, macht besser einen Vorsorgeauftrag, zumal wenn die Vermögensverhältnisse kompliziert sind. Ein Vorsorgeauftrag ist bei einer verheirateten Person auch dann zwingend, wenn sie nicht vom Ehepartner sondern von einer andern Person vertreten werden oder mehrere Personen mit der Vertretung beauftragen möchte (z.B. die Ehefrau mit der Personensorge und den Treuhänder mit der Vermögenssorge).

Schwierige Themen bei einer Urteilsunfähigkeit sind auch Darlehen, Schenkungen, finanzielle Unterstützung anderer Personen. Wer diesbezüglich etwas regeln möchte, sollte auf jeden Fall einen Vorsorgeauftrag machen.

Ratsam ist der Vorsorgeauftrag sicher auch dann, wenn eine verheiratete Person dem Partner/der Partnerin in Finanzsachen nicht traut. Zwar kann die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehepartner auf Antrag einer nahestehenden Person die Vertretungsbefugnis entziehen, wenn die Interessen der urteilunfähigen Person gefährdet sind, in Konstellationen wo diesbezügliche Probleme absehbar sind ist Vorbeugen mit einem Vorsorgeauftrag sicher die bessere Lösung.

Beim Vorsorgeauftrag denkt man primär an alte Leute – es sollten sich aber durchaus auch jüngere Personen die Frage stellen, ob für sie ein Vorsorgeauftrag nicht Sinn macht. Eine Urteilsunfähigkeit kann auch durch einen Unfall eintreten. Davor ist niemand gefeit. Hat jemand eher komplizierte Vermögensverhältnisse, so sollte der Vorsorgeauftrag diesbezügliche Anweisungen enthalten, bei einfachen Verhältnissen genügt es, die Person der man vertraut als Vorsorgebeauftragten zu bezeichnen.

Wichtig finde ich persönlich den Vorsorgeauftrag in allen Konstellationen, wo Vermögen gemeinsam gehalten wird, sei es in Form von Beteiligungen an Firmen oder auch an Liegenschaften. Wird einer der Beteiligten URTEILSUNFÄHIG, so kann sich dies auf alle Beteiligten auswirken. Ein Mitwirken der Behörde, weil eine Beistandschaft errichtet werden muss, kann Entscheidungsprozesse um Monate verlängern und angestrebte Lösungen im Extremfall gar verunmöglichen.

Gerne helfen wir bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrages und eines Testamentes. s.engler@inp-finanz.ch

Quelle: Geldblog.ch - überarbeitet Stephan Engler, INP Finanz GmbH

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