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Nachsteuerverfahren Einkünfte und Vermögenswerte

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Wer beim Ausfüllen der Steuererklärung nicht alle Einkünfte und Vermögenswerte korrekt deklariert, muss mit einer Busse wegen Steuerhinterziehung und mit einer Nachsteuer rechnen.

Bei der Nachsteuer handelt es sich um eine Nachforderung der zu Unrecht nicht erhobenen Steuer mitsamt Verzugszinsen. Eine Nachsteuer kann immer dann erhoben werden, wenn die Steuerverwaltung erst verspätet Kenntnis über steuerbare Einkünfte und Vermögen erhält. Wird die Steuererklärung hingegen korrekt ausgefüllt und übersieht die Steuerverwaltung bestimmte Einkünfte oder Vermögen, kann keine Nachsteuer erhoben werden.

Das Recht ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, besteht bis zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder für die eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.

Ein Nachsteuerverfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet. Ab 1. Januar 2010 wird für Erben eine vereinfachte Nachbesteuerung angewendet. In diesem Fall kann die Nachsteuer (inklusive Verzugszinsen) für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden erhoben werden. Die Erben können nur dann von dieser vereinfachten Erbennachbesteuerung profitieren, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars) und die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten.

Die Regeln der vereinfachten Nachbesteuerung für Erben werden aber nur angewendet, wenn Steuerfaktoren der verstorbenen Person betroffen sind. Ist jedoch die zu wenig erhobene Steuer Folge einer mangelhaften Deklaration von Steuerfaktoren des überlebenden Ehegatten, so umfasst der Nachsteuerzeitraum zehn Steuerperioden. Hat der überlebende Ehegatte die sogenannte Steuerverkürzung durch unsorgfältiges oder vorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen (fehlende Deklaration) verursacht, wird er wegen Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst. Der überlebende Ehegatte hat aber die Möglichkeit, eine erstmalige straflose Selbstanzeige einzureichen. Will er diese nutzen, dann muss die Selbstanzeige spätestens mit der Einreichung des Steuerinventars geschehen. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn im Steuerinventar ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der überlebende Ehegatte eigene Steuerfaktoren nicht deklariert hat und diese konkret bezeichnet werden.

Quelle: Kanton Bern

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