Beziehen Sie Ihr Kapital erst nach dem Wegzug
Wer seinen Lebensabend im Ausland verbringt, sollte sein Kapital der zweiten und dritten Säule erst beziehen, nachdem er sich in der Schweiz abgemeldet hat. So zahlt er statt einer Einkommens- meist eine günstigere Quellensteuer. Viele Schweizerinnen und Schweizer wollen ihren Lebensabend irgendwo im Ausland verbringen. Mit den in der Schweiz erarbeiteten Vorsorgegeldern lässt es sich mancherorts gut leben. Gewusst wie, kann man beim Bezug der Vorsorgegelder aus den Säulen 2 und 3a einiges an Steuern sparen. Wer seine Pensionskassen-, Freizügigkeits- und Säule-3a-Gelder bezieht, wird vom Fiskus zur Kasse gebeten. Tut er dies, solange er noch Wohnsitz in der Schweiz hat, muss er das bezogene Kapital als Einkommen versteuern - allerdings gesondert vom übrigen Einkommen und zu einem tieferen Satz. Eine verheiratete 65-jährige Person zahlt beispielsweise für 500 000 Franken Vorsorgekapital in Liestal 38 560 Franken, in St. Gallen 54 390 und in Aarau 58 130 Franken Einkommenssteuer. Wer sich dagegen zuerst ins Ausland abmeldet und die Gelder erst danach bezieht, unterliegt nicht mehr der Einkommenssteuer, sondern der Quellensteuer, selbst wenn das Geld auf ein Schweizer Konto fliesst. Für die Höhe und den Bezug der Quellensteuer ist derjenige Kanton massgebend, in dem die auszahlende Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Die Vorsorgestiftung zieht diese Steuer direkt vom Kapital ab. Auch bei der Quellensteuer variiert die Höhe von Kanton zu Kanton stark. Je höher die ausbezahlten Vorsorgebeträge sind, desto günstiger wird in vielen Fällen die Quellensteuer im Vergleich zur Einkommenssteuer. Eine 65-jährige verheiratete Person zahlt für 500 000 Franken bei einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Liestal nur 27 000 Franken und in St. Gallen nur 40 850 Franken Quellensteuer. In Aarau ist die Quellensteuer dagegen mit 65 850 Franken um rund 7700 Franken teurer als die Einkommenssteuer. Eine wesentlich grössere Steuerersparnis erzielt, wer seine Vorsorgegelder vor der Auszahlung auf eine Vorsorgestiftung transferiert, deren Sitz sich an einem Ort mit günstigen Quellensteuern befindet. Wer Pensionskassenkapital auf einem Freizügigkeitskonto oder einem Säule-3a-Konto besitzt, kann dieses Geld problemlos auf eine andere Vorsorgestiftung transferieren.
Quelle: K-Geld 4/2002 vom 1. August 2002 QuelFreizügigkeits- und sein Säule-3a-Guthaben auf eine Vorsorgestiftung oder Bank mit Sitz im Kanton Schwyz transferiert. Mit einer Vorsorgestiftung mit Sitz in Schwyz spart man auf ein Vorsorgekapital von 500 000 Franken im Vergleich zum Kanton Jura über 80 000 Franken Quellensteuern. Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Entgegennahme und Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben spesenfrei anbietet, ist die Freizügigkeitsstiftung der PFS Pension Fund Services AG mit Sitz in Schwyz. Quellensteuern können zurückgefordert werden, wenn zwischen der Schweiz und dem neuen Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungs-Abkommen besteht und man das Geld am ausländischen Wohnsitz deklariert. Sehr oft ist die Steuerbelastung im Ausland jedoch höher als in der Schweiz, weshalb viele Abwanderer auf die Deklaration und die Rückforderung der Quellensteuern verzichten. Wer ins Ausland zieht, sollte sich unbedingt vor Ort nach der Steuerbelastung punkto Vorsorgekapital erkundigen.