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Verpflichtung nach der Weiterbildung

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Ein solches Kündigungsverbot mit Rückzahlungsverpflichtung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die entsprechende Aus- oder Weiterbildung dem Arbeitnehmenden einen dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bietet. Handelt es sich um eine betriebsspezifische, notwendige Weiterbildung, ist eine Kostenüberwälzung auf den Arbeitnehmer unzulässig (vgl. hierzu Art. 327a OR).

Weiter hat das Kündigungsverbot verhältnismässig und zeitlich begrenzt zu sein. Um das Kündigungsrecht des Arbeitnehmenden nicht übermässig einzuschränken, ist das Kündigungsverbot grundsätzlich auf zwei Jahre zu begrenzen. Bei Weiterbildungen im Wert von mehreren zehntausend Franken ist ein Kündigungsverbot von drei bis vier Jahren jedoch denkbar. Unverhältnismässig lange Bindungen an das Unternehmen sind aber nicht zulässig.

Für den Fall, dass der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, sollte die Höhe des Rückzahlungsbetrages so weit als möglich betragsmässig beziffert werden. In der Praxis werden die Rückerstattungskosten regelmässig pro rata temporis – nach Monaten oder Jahren – zurückbezahlt. Grundsätzlich gilt jedoch: Je früher der Arbeitnehmende kündigt, desto höher sind die Rückerstattungskosten.

Quelle: 20min

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