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Franchise bei Schwangerschaft

Mutterschaft umfasst gemäss Gesetz (ATSG Art. 5) Schwangerschaft, Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Auf Leistungen bei Mutterschaft muss in der obligatorischen Grundversicherung keine Kostenbeteiligung bezahlt werden. Dies gilt für Leistungen, die im Krankenversicherungsgesetz konkret aufgezählt sind. Diese sind:

Vor der Geburt:

  • 7 Kontrolluntersuchungen

  • 2 Ultraschallkontrollen (11. bis 14. und 20. bis 23. Schwangerschaftswoche)

  • Geburtsvorbereitung: Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 150 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme einzeln oder in Gruppen durchführt oder für ein Beratungsgespräch mit der Hebamme im Hinblick auf die Geburt, die Planung und Organisation des Wochenbetts zu Hause und die Stillvorbereitung.

Bei der Geburt:

  • Volle Deckung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals oder eines Geburtshauses gemäss Spitalliste des Wohnkantons. Das Gleiche gilt für eine Hausgeburt

Nach der Geburt:

  • Betreuung zu Hause durch eine Hebamme bis 56 Tage nach der Geburt. Ohne ärztliche Verordnung sind 10 Besuche vorgesehen.

  • 3 Stillberatungen durch eine Hebamme oder Stillberaterin

  • 1 Kontrolluntersuchung (6 bis 10 Wochen nach der Entbindung)

Per 1. März 2014 tritt die Gesetzesänderung, welche der Bundesrat erlassen hat, in Kraft. Sie besagt, dass Frauen bei Krankheit (z.B. Komplikationen) ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt keine Kostenbeteiligung mehr bezahlen müssen. Das betrifft z.B. die Hospitalisation zur Vermeidung einer Frühgeburt, die Behandlung von Schwangerschaftsdiabetes und Infektionen oder eine psychotherapeutische Behandlung von Depressionen nach der Geburt.

Nach Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherung existiert keine eindeutige Rechtsprechung für den Fall von gewünschtem Kaiserschnitt. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen und eine Schwangerschaft planen, können Sie die tiefste Franchise (CHF 300) wählen, um die Kosten möglichst gering zu halten, falls ein Wunschkaiserschnitt von der Krankenkasse nicht vollständig übernommen würde.

Für die Krankenkassen ist oft nicht ersichtlich, ob es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Mutterschaft handelt. Ein Vermerk auf den Rechnungen, dass eine Mutterschaft vorliegt, ist daher empfehlenswert.

Quelle: Comparis.ch

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