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Haftung des Arbeitnehmers bei Fehlern

Lieber Phil Geld Vor einiger Zeit habe ich einem Kunden die bestellte Ware ausgehändigt. Obwohl Barzahlung vereinbart war, habe ich vergessen, das Geld einzukassieren. Die Rechnung ist bis heute nicht beglichen worden. Laut dem Handelsregister existiert diese Firma gar nicht. Jetzt will mir mein Arbeitgeber die 600 Franken vom Lohn abziehen, weil ich die Ware herausgegeben habe. Darf er das?

Lieber Arnold Dein Chef macht es sich einfach. Richtig ist, dass der Arbeitnehmende für Schäden haftet, die er der Firma absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. So sieht es das Obligationenrecht in Art. 321 vor. Aber nur wenn der Schaden absichtlich herbeigeführt wurde, kann unbeschränkt verrechnet werden. Aber wer arbeitet, macht auch Fehler. Eine besondere oder ungewohnte Anweisung kann mal vergessen gehen. Die Gerichte würden deinen Fall daher eher als mittlere oder leichte Fahrlässigkeit einstufen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird in der Regel eine hälftige Schadensteilung vorgenommen. Bei der Festlegung des Schadenanteils muss zudem auch die finanzielle Situation des betroffenen Mitarbeitenden berücksichtigt werden. Bei relativ tiefen Salären, oder wenn der Angestellte durch die Schadenersatzleistung in eine Notlage geraten würde, ist diese zusätzlich zu verringern. Der Arbeitgeber darf also die Lohnzahlungen nicht beliebig kürzen. Selbst bei fahrlässiger oder grobfahrlässiger Schadensverursachung darf der Arbeitgeber nur im Umfang der Pfändbarkeit die Lohnzahlung kürzen, das heisst er muss das Existenzminimum des Arbeitnehmers beachten und gegebenenfalls die Kürzung auf mehrere Monate aufteilen. Für die Berechnung des Existenzminimums gibt es benutzerfreundliche Rechnungsprogramme, wie etwa jenes der Caritas. Der Arbeitgeber muss seine Schadenersatzforderung über das Salär bei der nächsten Lohnzahlung verrechnen oder zumindest in der Lohnabrechnung einen Vermerk machen. Wenn in der ersten Lohnabrechnung nach der Feststellung des Schadens kein Vorbehalt gemacht wird, kann der Arbeitnehmende davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auf einen Lohnabzug verzichtet und der Schadenvorfall erledigt ist. Quelle: 20 Minuten

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