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Einbruch - Wer haftet?

Wird in eine vermietete Wohnung eingebrochen, entstehen in der Regel

massive Schäden. Es wurden dem Mieter Gegenstände gestohlen, andere

Gegenstände wurden beschädigt oder zerstört, wobei diese Gegenstände

einerseits dem Mieter gehören können, andererseits aber auch dem Ver-

mieter als Eigentümer der Wohnung. Wer trägt jetzt welchen Schaden?

Der Grundsatz

Der Grundsatz ist der, dass der Eigentümer einer Sache einen entstandenen Schaden selber trägt. Er kann diesen Schaden natürlich auf den Schädiger abwälzen, soweit ihm dieser bekannt ist, was aber bei einem Einbruch regelmässig nicht der Fall ist. Möglicherweise kann er aber den Schaden auch auf einen vertraglich Verpflichteten abwälzen; am ehesten kommt hier ein Versicherungsunternehmen in Betracht.

Mieterpflichten

Gemäss Mietrecht ist der Mieter verpflichtet, beim Gebrauch der Sache mit der gebotenen Sorgfalt zu verfahren. Er darf die Mietsache benutzen aber nicht übermässig und haftet nach Art. 97 ff. OR für den verursachten Schaden. Für den Schaden, den seine Kinder anrichten, haftet er aus Art. 333 ZGB. Für den Schaden seiner Mitbewohner oder seiner Gäste haftet er aus Art. 101 OR und für den Schaden, den seine Haustiere anrichten aus Art. 56 OR, sofern er nicht beweisen kann, dass ihm keinerlei Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 91 II 294). Für höhere Gewalt haftet der Mieter hingegen nicht und für Zufall auch nur dann, wenn eine Person, für die er verantwortlich ist, die Mietsache vertragswidrig gebraucht und der Mieter davon Kenntnis hatte.

Vermieterpflichten

Der Vermieter hingegen ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem zum vorgesehenen Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Tut er dies nicht, kann der Mieter eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses verlangen, allenfalls (mit Zustimmung der Schlichtungsbehörde) den Mietzins hinterlegen oder den Vertrag auflösen. Schadenersatz vom Vermieter kann er zudem verlangen, wenn er einen Schaden nicht verhindern konnte und ihn beweisen kann.

Fazit

Wird also in eine Wohnung eingebrochen, so ist regelmässig zumindest die Türe oder

ein Fenster stark beschädigt. Auch der Parkettboden kann zerkratzt sein, vor allem

aber werden wohl Gegenstände des Mieters beschädigt oder zerstört sein, soweit sie ihm nicht gleich gestohlen wurden. Die Schäden am Eigentum des Mieters muss dieser selber tragen, falls sie nicht von seiner Hausratversicherung übernommen werden. Die Schäden an der Wohnung können dem Mieter aber nur dann belastetwerden, wenn diese Fr. 200.– nicht übersteigen (kleiner Unterhalt). Der Schaden an der aufgebrochenen Türe und jener in der Wohnung selber ist aber meistens deutlichhöher. Dieser Schaden muss sodann vom Vermieter getragen werden, weil er der Eigentümer der Türe ist. Gleiches gilt natürlich auch für das Fenster, das Parkett und die allenfalls zerkratzten Wände.

Die Versicherungsfrage

Es kann sein, dass der Mieter eine Hausratversicherung abgeschlossen hat, welche auch die Gebäudeschäden abdeckt. Man sollte also den Mieter fragen, ob er eine solche Versicherung hat und bereit ist, die Gebäudeschäden anzumelden. Wurde lediglich die Türe aufgebrochen, dem Mieter aber nichts gestohlen, wird er kein Interesse daran haben, denn viele Versicherungen kennen einen Selbstbehalt. Man müsste dem Mieter also zumindest das Angebot machen, den Selbstbehalt zu ersetzen. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers übernimmt Beschädigungen an der

Haustüre nur in einem seltenen Fall: Wenn auf die Türe geschossen wurde, gilt dies als

Schaden infolge einer Explosion, welcher gedeckt ist.

Quelle: hev-aargau.ch

Tipp für Mieter:

Sie können bei den meisten Versicherungsgesellschaften eine Hausratversicherung abschliessen. Diese deckt nicht nur Einbruchschäden, sondern auch Schäden gegen Feuer, Elementar, Wasser, Beraubung und einfachen Diebstahl. Sie können weitere Optionen mitversichern. Die INP Finanz GmbH stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Tipp für Vermieter / Wohnungs- und Hauseigentümer

In der Regel hat ein Hauseigentümer eine Gebäudewasserversicherung. Hier kann das Diebstahl- und somit auch das Beschädigungsrisiko mitversichert werden. Bei Stockwerkeigentümer wird die Versicherung über die Verwaltung gemacht, fragen Sie bei der Verwaltung nach, ob Diebstahlschäden mitversichert sind. Die INP Finanz GmbH stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

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